Personenbeförderung in Deutschland

1. Grundlagen

Zunächst werden alle geschäftsmäßig und entgeltlich durchgeführten Beförderungen durch das in Deutschland geltende Personenbeförderungsgesetz und weitere Verordnungen geregelt. Einige der Gesetze oder Auszüge dazu finden Sie hier:

- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
- Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV)
- Freistellungsverordnung (Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle
   von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, FrStllgV)
- Auszug Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
  (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)

§1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich
(1) Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, mit Oberleitungsomnibussen (Obussen) und mit Kraftfahrzeugen. Als Entgelt sind auch wirtschaftliche Vorteile anzusehen, die mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden.

2. Genehmigungsverfahren

Diese Beförderungen sind grundsätzlich genehmigungspflichtig, hier dazu der § 2 des Personenbeförderungsgesetztes:

§ 2 Genehmigungspflicht (PBefG, siehe Anlage 1)

(1) Wer im Sinne des § 1 Abs. 1
1. mit Straßenbahnen,
2. mit Obussen,
3. mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr (§§ 42 und 43) oder
4. mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 46)
Personen befördert, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Der Genehmigung bedarf auch
1. jede Erweiterung oder wesentliche Änderung des Unternehmens,
2. die Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten
(Genehmigungsübertragung) sowie
3. die Übertragung der Betriebsführung auf einen anderen.

Die Genehmigung wird erteilt von Ordnungsamt oder dem jeweiligen Regierungspräsidium:

§ 11 Genehmigungsbehörden (PBefG, siehe Anlage 1)
(1) Die Genehmigung erteilt die von der Landesregierung bestimmte Behörde.

3. Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung

§ 13 Voraussetzung der Genehmigung (PBefG, siehe Anlage 1)

(1) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1. die Sicherheit und die Leistungsfähigkeit des Betriebs gewährleistet sind,
2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als
Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun,
3. der Antragsteller als Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist und
4. der Antragsteller und die von ihm mit der Durchführung von Verkehrsleistungen beauftragten Unternehmer ihren Betriebssitz oder ihre Niederlassung im Sinne des Handelsrechts im Inland haben.

Die fachliche Eignung nach Satz 1 Nr. 3 wird durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen des Straßenpersonenverkehrs oder durch Ablegung einer Prüfung nachgewiesen.

§ 1 bis § 4 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV, Anlage 3)

Laut Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV, vergl. Anlage 3) muss für die Erteilung einer entsprechenden Genehmigung zur Durchführung von geschäftsmäßiger und entgeltlicher Personenbeförderung beim Antrag nachgewiesen werden:

Persönliche Zuverlässigkeit (vergl. § 1, PBZugV),
Finanzielle Leistungsfähigkeit (vergl. § 2, PBZugV),
Fachliche Eignung (vergl. § 3, PBZugV),
Fachkundeprüfung (vergl. § 4, PBZugV)

4. Widerruf der Genehmigung

§ 25 Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigungsbehörde hat die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Verkehrsunternehmen trotz schriftlicher Mahnung die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt werden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann die Genehmigung widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr vorliegen oder der Unternehmer die ihm gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus seinem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt oder in schwerwiegender Weise dagegen verstoßen hat.
(3) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer den Nachweis zu führen, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 vorliegen und die sonst in Absatz 2 bezeichneten Verpflichtungen erfüllt werden. Die Finanzbehörden dürfen den Genehmigungsbehörden Mitteilung über die wiederholte Nichterfüllung der sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung machen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf den Widerruf der Genehmigung für die Übertragung der Betriebsführung entsprechend anzuwenden.

5. Verkehrsarten

Das Personenbeförderungsgesetz unterscheidet zwischen folgenden Verkehrsarten:

a) Linienverkehr (vgl. § 42 und §43 PBefG, Anlage 1)
b) Gelegenheitsverkehr (vgl. § 46 bis §49 PBefG Anlage 1)

6. Ausstattung Fahrzeuge Schülerbeförderung

§ 33 Kennzeichnung und Beschilderung (§ 33 BOKraft, vgl. Anlage 2)

(4) Fahrzeuge, die für Schülerbeförderungen besonders eingesetzt sind, müssen an Stirn- und Rückseite mit einem Schild nach Anlage 4 kenntlich gemacht sein; an der Stirnseite genügt auch eine Kennzeichnung im Zielschilderkasten mit dem Sinnbild nach Anlage 4 und einem Zusatzschild in der Farbgebung des Bilduntergrunds mit der Aufschrift "Schulbus". Die Wirkung des Schildes darf durch andere Aufschriften oder Bildzeichen nicht beeinträchtigt werden. Bei anderen Fahrten darf das Schild nicht gezeigt werden.

(5) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, gilt Absatz 4 nicht.

Anlage 4 (§ 33 Abs. 4)
Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1975, 1586 - 1587

Abmessungen und Beschriftung des Schulbus-Schildes (siehe Skizze)

Das Schild hat die Form eines Quadrats.
Seitenlänge für das an der Rückseite anzubringenden Schild

600 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Rückseite anzubringende Schild 50 mm
Seitenlänge für das an der Stirnseite anzubringende Schild 600 mm
mindestens jedoch 400 mm
Stärke der Bildumrandung für das an der Stirnseite anzubringende Schild 35 mm
Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung Schwarz
Farbe des Untergrunds Orange


Die Farbe des Bilduntergrunds ist der Farbreihe F 7 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen  Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen die retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 2006 "Reflexorange". Die Farbe des Sinnbilds und der Bildumrandung ist der Farbreihe F 81 des Ausschusses für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL) beim Deutschen Normenausschuß zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen die nicht retroflektierende Aufsichtfarbe RAL 9017 "Verkehrsschwarz". Bei Kraftfahrzeugen, die nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von mehr als sechs, jedoch nicht mehr als neun Personen (einschließlich Fahrzeugführer) geeignet und bestimmt sind, kann auch auf der Rückseite ein Schulbusschild mit einer Seitenlänge von mindestens 400 mm und mit einer Stärke der Bildumrandung von 35 mm verwendet werden.

7. Untersuchung der Fahrzeuge

§ 41 Hauptuntersuchungen
(1) Bei den Hauptuntersuchungen der Fahrzeuge nach § 29 StVZO (vgl. Anlage 5) ist auch festzustellen, ob die Fahrzeuge den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
(2) Nach Hauptuntersuchungen hat der Unternehmer eine Ausfertigung des Untersuchungsberichts, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, unverzüglich der Genehmigungsbehörde oder der von der Landesregierung bestimmten Behörde vorzulegen.
 
§ 42 Außerordentliche Hauptuntersuchungen
(1) Vor der ersten Inbetriebnahme in einem Unternehmen hat der Unternehmer auf seine Kosten eine außerordentliche Hauptuntersuchung des Fahrzeugs zu veranlassen und der Genehmigungsbehörde darüber unverzüglich den Untersuchungsbericht, bei Kraftomnibussen das Prüfbuch, vorzulegen.
(2) Besteht für ein fabrikneues Fahrzeug eine Allgemeine Betriebserlaubnis, so kann die außerordentliche Hauptuntersuchung nach Absatz 1 auf die Feststellung beschränkt werden, ob die Vorschriften dieser Verordnung erfüllt sind. Ist für einen Kraftomnibus die Übereinstimmung mit dieser Verordnung bei Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis festgestellt worden und bestätigt deren Inhaber dies durch Vermerk im Prüfbuch, kann die außerordentliche Hauptuntersuchung unterbleiben.

Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (vergl. BOKraft, Anlage VIII (§ 29 Abs. 1 bis 4, Abs. 7, 9, 11 und 13) Untersuchung der Fahrzeuge, Anlage 2)

2.1 Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hierbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung (Auszug, vergl. BOKraft, Anlage 2):

Art des Fahrzeuges

Hauptuntersuchung
Sicherheitsprüfung
2.1.2.2
Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförderungsgesetz oder nach § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungsverordnung

12 Monate -
2.1.2.3
Krankenkraftwagen und Behinderten- Transportfahrzeuge mit nicht mehr als 8 Fahrgastplätzen

12 Monate -
2.1.3
Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen:

2.1.3.1
bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 12 Monaten

12 Monate -
2.1.3.2
für die weiteren Untersuchungen von 12 bis 36 Monate vom Tage der Erstzulassung an

12 Monate 6 Monate
2.1.3.3.
für die weiteren Untersuchungen
12 Monate 3/6/9 Monate

8. Unterlagen Fahrpersonal

Das im Fahrdienst eingesetzte Personal hat folgende Unterlagen während der Ausübung seiner Tätigkeit mitzuführen:

  • Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz (vgl. § 2 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeits-bekämpfungsgesetz – SchwarzArbG, Anlage 7)
  • Gültiger Führerschein (vgl. § 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, Verordung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, Anlage 6)
  • Gültiger Führerschein zur Fahrgastbeförderung (vgl. § 48 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, Anlage 6
  • Fahrzeugpapiere:
    • AU-Untersuchung (vgl. § 47a Abs. 4 Straßenverkehrs-zulassungsordnung, StVZO), Anlage 5
    • Untersuchungsbericht (vgl. § 29, Abs. 10 Straßenverkehrs-zulassungsordnung, StVZO), Anlage 5
    • Auszug Genehmigungsurkunde
    • Mietwagen, Auszug Genehmigungsurkunde
    • oder beglaubigte Kopie der Genehmigungsurkunde (Gemeinschaftslizenz, Mietomnibus) oder
    • Genehmigungsurkunde nach §43 Linienverkehr (Schülerfahrten)

9. Führerschein zur Fahrgastbeförderug

Sonderbestimmungen für das Führen von Taxen, Mietwagen und Krankenkraftwagen sowie von Personenkraftwagen im Linienverkehr und bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen

§ 48 Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

(1) Einer zusätzlichen Erlaubnis (Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung) bedarf, wer einen Krankenkraftwagen führt, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.

(2) Der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bedarf es nicht für
1 – 3. ...
4. Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der
Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Die Erlaubnis ist durch einen Führerschein nach Muster 4 der Anlage 8 nachzuweisen (Führerschein zur Fahrgastbeförderung). Er ist bei der Fahrgastbeförderung neben dem nach § 25 ausgestellten Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.